Haus & Grund Bochum – Stiepel Satzung Name und Sitz §1 1. Als örtliche Gliederung der Gesamtorganisation des Haus- und Grundbesitzes ist der Haus & Grund Bochum- Stiepel e.V. , im folgenden kurz Verein genannt, die Vertretung der Haus- und Grundeigentümer in Bochum- Stiepel l und Umgebung.Er ist berechtigt auch die Vertretung für Mitglieder in anderen Städten zu übernehmen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen “Haus & Grund Bochum Stiepel e.V.”. el. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen “Haus & Grund Bochum- Stiepe e.V.l” . 2. Der Verein ist dem Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Berlin, im Landesverband Haus & Grund Ruhr angeschlossen. 3. Sitz des Vereins und Erfüllungsort ist Bochum. Aufgaben §2 Der Verein hat unter Ausschluß von Erwerbszwecken die Aufgabe, das Wohnungswesen und die Grundstückswirtschaft zu fördern, sowie die gemeinschaftlichen Belange des Haus- und Grundeigentumes zu wahren. Er hat seine Mitglieder über die Rechte und Pflichten des Haus- und Grundeigentumes zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen. Geschäftsjahr §3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Alsbald nach Beendigung des Geschäftsjahres hat eine Prüfung der Wirtschafts- und Kassenführung durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Rechtsprüfer zu erfolgen. Mitgliedschaft §4 1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welches das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Nutzungsrecht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht und deren Wohnsitz bzw. Sitz der Verwaltung oder deren Grundstück innerhalb des Vereinsbereichs gelegen ist. Bei Gemeinschaften von Eigentümern oder sonstigen dinglichen Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben. 2. Mitglieder, die sich um die Organisation besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. 3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand. 4. Die Mitgliedschaft endigt: a) durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Verein spätestens 6. Monate vor Schluß des Kalenderjahres (bis zum 30.06. d. Jahres) schriftlich anzuzeigen, b) durch Tod, c) durch Ausschluß. Der Ausschluß erfolgt durch den Vereinsvorstand bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obligenden Pflichten oder aus sonstigen Gründen. Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen. 5. Datenschutzregelung: Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein folgende persönliche Daten des Mitglieds auf: vollständigen Namen, Titel, akademischen Grad*, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse*, Geburtsdatum*, Bankverbindung (bei Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren), Umfang des Immobilienbesitzes .* sofern das Mitglied nicht widerspricht Diese persönlichen Informationen werden von dem Verein elektronisch gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt werden. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergegeben. Beim Vereinsaustritt werden die personenbezogenen Daten, soweit sie nicht zur Erfüllung steuerlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht.“ Rechte und Pflichten der Mitglieder §5 1. Die Mitglieder sind berechtigt: a) an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und im besonderen die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung bei der Wahl der Vereinsorgane und bei der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen (§ 9) dieser Satzung, b) die Einrichtungen des Vereins, dessen Rat und Unterstützung in Anspruch zu nehmen. 2. Die Mitglieder unterwerfen sich durch ihren Beitritt den Bestimmungen dieser Satzung und sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen. Beiträge §6 Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Organe §7 Organe des Vereins sind: 1. Der Vereinsvorstand, 2. der Beirat, 3. die Mitgliederversammlung. Der Vereinsvorstand und Beirat § 8 1. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sind alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll gelten, daß der Stellvertreter von seinem Vertretungsrecht nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch macht. 2. Dem Vorstand zur Seite tritt ein Beirat, der aus 3 Mitgliedern besteht und an allen Sitzungen des Vorstandes teilnimmt. 3. Die Vorstandsmitglieder und der Beirat werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beträgt 3 Jahre. Im ersten und zweiten Jahre scheiden je ein Vorstandsmitglied und ein Mitglied des Beirates aus, im dritten Jahre 2 Vorstandsmitglieder und ein Mitglied des Beirates. Wiederwahl ist zulässig. Bis sich ein Turnus gebildet hat, entscheidet das Los. 4. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Mitglied des Beirates vorzeitig infolge Tod oder Amtsniederlegung aus, so wird der Vorstand bzw. Beirat durch Hinzuwahl aus den Reihen der Mitglieder ergänzt. 5. Dem Vorstand und dem Beirat obliegt die Leitung des Vereins, insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, sowie die Anordnung von Maßnahmen zur ordnungsmäßigen Durchführung der Aufgaben des Vereins. Vorstand und Beirat treten nach Bedarf zusammen und sind tunlichst eine Woche vorher vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzuberufen. Bei Anwesenheit von wenigstens 4 Mitgliedern sind sie beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 6. Entzieht die Mitgliederversammlung dem Vorstand ihr Vertrauen, so muß er zurücktreten, führt jedoch seine Amtsgeschäfte bis zu einer spätestens nach vier Wochen einzuberufenden erneuten Mitgliederversammlung weiter, falls die Neuwahl des Vorstandes nicht sofort erfolgt. Die Mitgliederversammlung § 9 1. Die Mitgliederversammlung dient der Unterichtung. Aussprache und Beschlußfassung über die Tätigkeit des Vereins in der Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegt im übrigen die Vornahme etwaiger Satzungsänderungen, die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins. 2. Es hat jährlich, tunlichst innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Dieser obliegen namentlich folgende Aufgaben : a) die Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichtes, der Jahresabrechnung einschließlich des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes. b) Wahl zum Vereinsvorstand. c) Wahl der Rechnungsprüfer. d) Genehmigung des Haushaltsvorschlages. e) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern. 3. Wenn es notwendig erscheint, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist zu deren Einberufung innerhalb angemessener Frist verpflichtet, falls mindestens der zehnte Teil der Mitglieder diese fordert. 4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Sitz und Stimme; es kann sich durch den Ehegatten, volljährige Abkömmlinge oder durch den Verwalter seines Haus- und Grundeigentumes vertreten lassen. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf einen Vertreter ist unzulässig. 5. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich, durch die Tagespresse oder im Verkündigungsorgan vom Vorsitzenden einberufen und von ihm geleitet. 6. Die Mitgliederversammlung beschließt, von den in den §§ 10 und 11 bezeichneten Fällen abgesehen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet entscheidet der Vorsitzende. 7. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift zu beurkunden, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen § 10 Änderungen dieser Satzung bedürfen 3/4- Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Beschluß über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge genau bekannt gegeben sind. Auflösung des Vereins § 11 1. Der Verein kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann vom Vereinsvorstande der Mitgliederversammlung unterbreitet werden bzw. bedarf es eines Antrages von mindestens der Hälfte der Mitglieder. 2. Die Auflösung findet nur statt, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und 3/4 der Anwesenden, die zur Versammlung erschienen sind, ihre Zustimmung erteilen. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine zweite Versammlung zu berufen, die beschlußfähig ist, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. 3. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Über die Verwendung des nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung. Gerichtsstand § 12 Zuständig für alle Rechtstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht in Bochum. _______________________________________________________ Beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 19. März 2011 |