Haus & Grund Bochum – Stiepel Satzung Name und Sitz
§1
1. Als örtliche Gliederung der Gesamtorganisation des  Haus- und Grundbesitzes ist der Haus & Grund Bochum- Stiepel e.V. , im folgenden kurz Verein genannt, die Vertretung der  Haus- und  Grundeigentümer in Bochum- Stiepel l und Umgebung.Er ist berechtigt auch die Vertretung für Mitglieder in anderen Städten zu übernehmen. Er ist in das  Vereinsregister eingetragen und führt den Namen “Haus & Grund Bochum Stiepel e.V.”. el. Er ist in das  Vereinsregister eingetragen und führt den Namen “Haus & Grund Bochum- Stiepe e.V.l” .
2. Der Verein ist  dem  Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und  Grundeigentümer in  Berlin, im Landesverband Haus & Grund Ruhr angeschlossen.
3. Sitz  des Vereins und Erfüllungsort ist Bochum.

Aufgaben
§2
Der Verein hat unter Ausschluß von Erwerbszwecken die Aufgabe, das Wohnungswesen  und die  Grundstückswirtschaft zu fördern, sowie die  gemeinschaftlichen Belange des Haus- und Grundeigentumes zu wahren.  Er hat seine Mitglieder über die  Rechte und Pflichten des  Haus- und Grundeigentumes zu unterrichten und sie  bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu   unterstützen.

Geschäftsjahr
§3
Das Geschäftsjahr  ist  das Kalenderjahr. Alsbald nach Beendigung des  Geschäftsjahres hat eine  Prüfung der Wirtschafts- und  Kassenführung durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Rechtsprüfer zu  erfolgen.

Mitgliedschaft
§4
1. Ordentliche Mitglieder  des Vereins können natürliche und juristische  Personen werden, welches das  Eigentum oder ein sonstiges dingliches Nutzungsrecht an einem bebauten oder unbebauten  Grundstück zusteht und deren Wohnsitz bzw. Sitz der  Verwaltung oder deren Grundstück innerhalb des Vereinsbereichs gelegen  ist. Bei Gemeinschaften von Eigentümern oder sonstigen dinglichen  Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben.
2. Mitglieder, die sich um die Organisation besondere  Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von  der Mitgliederversammlung  zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung  des Mitgliedsbeitrages befreit.
3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand.
4. Die Mitgliedschaft endigt: a) durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Verein spätestens 6. Monate vor Schluß des Kalenderjahres (bis zum 30.06. d. Jahres) schriftlich anzuzeigen, b) durch Tod, c)  durch Ausschluß. Der Ausschluß erfolgt durch den  Vereinsvorstand bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obligenden Pflichten oder aus sonstigen Gründen. Der Ausschluß ist schriftlich  mitzuteilen. 5. Datenschutzregelung: Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein folgende persönliche Daten des Mitglieds auf: vollständigen Namen, Titel, akademischen Grad*, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse*, Geburtsdatum*, Bankverbindung (bei Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren), Umfang des Immobilienbesitzes .* sofern das Mitglied nicht widerspricht Diese persönlichen Informationen werden von dem Verein elektronisch gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt werden. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergegeben. Beim Vereinsaustritt werden die personenbezogenen Daten, soweit sie nicht zur Erfüllung steuerlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht.“

Rechte und Pflichten der Mitglieder
§5
1. Die Mitglieder sind berechtigt:
a) an den Versammlungen des Vereins  teilzunehmen und im besonderen die Rechte auszuüben, die ihnen in  der Mitgliederversammlung bei der Wahl der Vereinsorgane und bei der  Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen (§ 9) dieser Satzung,
b) die Einrichtungen des Vereins, dessen Rat und Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
2. Die Mitglieder unterwerfen sich durch ihren Beitritt den  Bestimmungen dieser Satzung und sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.

Beiträge
§6
Zur  Durchführung seiner  Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.

Organe
§7
Organe des Vereins sind:
1. Der Vereinsvorstand,
2. der Beirat,
3. die Mitgliederversammlung.

Der  Vereinsvorstand und Beirat
§ 8
1. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sind  alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll gelten, daß der  Stellvertreter von seinem Vertretungsrecht nur im Fall der   Verhinderung des Vorsitzenden
Gebrauch macht.
2. Dem Vorstand  zur  Seite tritt ein Beirat, der aus 3 Mitgliedern besteht und  an allen  Sitzungen des Vorstandes teilnimmt.
3. Die Vorstandsmitglieder und der Beirat werden von der  Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beträgt 3 Jahre. Im  ersten und zweiten Jahre scheiden je ein Vorstandsmitglied und  ein Mitglied des Beirates aus, im dritten Jahre 2  Vorstandsmitglieder und ein Mitglied des Beirates. Wiederwahl ist zulässig. Bis sich ein Turnus  gebildet hat, entscheidet das Los.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied  oder ein Mitglied des Beirates vorzeitig infolge Tod oder Amtsniederlegung  aus, so wird der Vorstand bzw. Beirat durch Hinzuwahl aus den Reihen der  Mitglieder ergänzt.
5. Dem Vorstand und dem Beirat obliegt die Leitung des Vereins, insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den  Beschlüssen der  Mitgliederversammlung, sowie die Anordnung von Maßnahmen zur ordnungsmäßigen Durchführung der Aufgaben des Vereins. Vorstand  und  Beirat treten nach Bedarf zusammen und sind tunlichst eine Woche vorher vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzuberufen. Bei Anwesenheit  von wenigstens 4 Mitgliedern  sind sie beschlußfähig. Die Beschlüsse werden  mit einfacher  Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet  der Vorsitzende. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen,  die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
6. Entzieht die Mitgliederversammlung dem  Vorstand ihr Vertrauen, so muß er zurücktreten, führt jedoch seine  Amtsgeschäfte bis zu einer spätestens nach vier Wochen einzuberufenden erneuten Mitgliederversammlung weiter,  falls  die Neuwahl des Vorstandes nicht sofort erfolgt.

Die  Mitgliederversammlung
§ 9
1. Die Mitgliederversammlung dient der Unterichtung. Aussprache und Beschlußfassung über die  Tätigkeit des  Vereins in der Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegt im  übrigen die Vornahme etwaiger  Satzungsänderungen, die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die  Beschlußfassung über die Auflösung des  Vereins.
2. Es hat  jährlich, tunlichst innerhalb der ersten drei Monate des  Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung  stattzufinden. Dieser obliegen namentlich folgende Aufgaben :
a) die Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichtes, der  Jahresabrechnung einschließlich des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer sowie die  Entlastung des Vorstandes.
b) Wahl zum Vereinsvorstand.
c) Wahl der  Rechnungsprüfer.
d) Genehmigung des Haushaltsvorschlages.
e) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
3. Wenn es notwendig erscheint, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er  ist zu deren Einberufung innerhalb angemessener Frist verpflichtet, falls mindestens der  zehnte Teil der Mitglieder diese fordert.
4. In der  Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Sitz und Stimme; es kann  sich  durch den Ehegatten, volljährige Abkömmlinge oder durch den Verwalter seines Haus- und Grundeigentumes vertreten lassen. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf einen Vertreter ist unzulässig.
5. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich, durch die Tagespresse oder im  Verkündigungsorgan vom Vorsitzenden einberufen und von ihm geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt, von den in den §§ 10 und 11  bezeichneten Fällen abgesehen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet entscheidet  der Vorsitzende.
7. Der Verlauf und die Beschlüsse der  Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift zu beurkunden, die vom  Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Satzungsänderungen
§ 10
Änderungen dieser  Satzung  bedürfen 3/4- Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein  Beschluß über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der  Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge genau  bekannt gegeben sind. Auflösung des  Vereins
§ 11
1. Der Verein  kann nur durch Beschluß der  Mitgliederversammlung aufgelöst  werden. Der Auflösungsantrag kann vom Vereinsvorstande der  Mitgliederversammlung unterbreitet werden bzw. bedarf es eines Antrages von mindestens der Hälfte der Mitglieder.
2. Die Auflösung findet nur statt, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend  ist  und 3/4 der Anwesenden, die zur Versammlung erschienen sind, ihre  Zustimmung erteilen. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so ist  innerhalb von 14 Tagen eine zweite  Versammlung zu berufen, die  beschlußfähig ist, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend  ist.
3. Im Falle der  Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat.  Über die Verwendung des nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins  vorhandenen Vermögens beschließt die letzte   Mitgliederversammlung.

Gerichtsstand
§  12
Zuständig  für alle Rechtstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht in Bochum.

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Beschlossen  in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 19. März  2011
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